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Allgemeine Geschäftsbedingungen

- der move elevator GmbH für die Standardsoftware „speedlead“ (Stand: 09/2018) -
I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Geltungsbereich

(1) Die move elevator GmbH, Zum Aquarium 6a, 46047 Oberhausen („move:elevator“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Standardsoftware „speedlead“ im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch move:elevator an den Kunden verstanden.

(2) move:elevator erbringt keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für einen künftigen Vertrag gilt nicht die vorliegende, sondern eine neuere Fassung der AGB, wenn move:elevator den Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss über das Vorliegen der neueren Fassung und darüber informiert hat, wie der Kunde auf einfache Art vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.

(3) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies move:elevator vorher schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn move:elevator ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn move:elevator auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

 

§2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

1. „Arbeitstag“ Montag bis Freitag außer gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen und Sachsen;

2. „Bestellung“ verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrags;

3. „Einzelvertrag“ der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag;

4. „Event“ Messe, Roadshow oder sonstige Veranstaltung, auf der die Software zum Einsatz kommen soll;

5. „freie Lizenz“ eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt(z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons Licence);

6. „Inhaltsdaten“ Daten, die vom Kunden im Rahmen der Nutzung der Software auf die Server von move:elevator hochgeladen werden;

7. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen;

8. „Software“ die Standardsoftware „speedlead“ einschließlich aller Anpassungen und sonstigen Änderungen, insbesondere auch soweit sie Gegenstand der Leistungen der Einrichtung sind;

9. „Testevent“ ein Event, welches vom Kunden unentgeltlich zu Trainingszwecken durchgeführt werden darf und in dessen Rahmen bis zu 20 Berichte aufgenommen werden können;

10. „übliche Geschäftszeiten“ 9 bis 17 Uhr an Arbeitstagen;

11. „unzulässige Inhaltsdaten“ Inhaltsdaten, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugend- und Datenschutzes, strafbare und wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, rassistische, rechtsextreme oder religiöse Gefühle verletzende Inhalte.

 

§3 Einzelvertrag

(1) Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von move:elevator, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn move:elevator nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von move:elevator annimmt. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von move:elevator stellen noch kein verbindliches Angebot dar.

(2) Der Kunde hält sich an Bestellungen 14 Tage gebunden.

 

$4 Inhalt der Leistungen von move:elevator

(1) Der konkrete Inhalt der von move:elevator geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen. 

(2) move:elevator ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

(3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Die Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann wirksam nur durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von move:elevator erklärt werden. Sonstige Mitarbeiter von move:elevator sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.

(4) Solange Leistungen von move:elevator für den Kunden kostenfrei sind, sind die Leistungen von move:elevator rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen move:elevator auf Fortführung der Leistungen. move:elevator behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung einzustellen.

(5) move:elevator darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.

 

§5 Vergütung, Nebenkosten

(1) Die Preise der Lieferungen und Leistungen von move:elevator ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarter Vertragsänderungen und -ergänzungen. Für den Fall des Fehlens eines Einzelvertrags ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt der Vereinbarung der jeweiligen Leistungserbringung geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei move:elevator angefordert werden kann. 

(2) Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. 

(3) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von move:elevator getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von move:elevator für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

(4) Kosten, die durch nachträgliche, vom Kunden veranlasste Änderungen des Leistungsinhalts bedingt sind, werden gesondert berechnet.

 

§6 Zahlung und Verzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von move:elevator sofort und ohne Abzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden.

(2) Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch move:elevator erst nach Zahlungseingang. 

(3) Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.

(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt move:elevator vorbehalten. Sonstige Rechte von move:elevator bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von move:elevator aus §§ 273 und 320 BGB sowie das Recht von move:elevator zur Kündigung aus wichtigem Grund.

(5) move:elevator ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist move:elevator berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(6) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn move:elevator über den Betrag verfügen kann.

(7) Wenn move:elevator Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde seine Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist move:elevator berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen move:elevator ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

 

§7 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

(1) Liefer- und Leistungstermine oder -fristen können als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Sollen sie verbindlich sein, so bedürfen sie zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der für die zu erbringenden Leistungen vorgesehene Zeitplan kann im Einzelvertrag geregelt werden. 

(2) Für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von move:elevatoroder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter (z.B. Änderungen oder Ausfälle von Schnittstellen angebundener Drittsoftware) –, welche move:elevatornicht zu vertreten hat, haftet move:elevatornicht. move:elevatorwird den Kundenunverzüglich über solche Umstände informieren.

(3) Sofern Ereignisse im Sinne von Absatz 2 move:elevatordie Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist move:elevatorzum Rücktritt bzw. zur Kündigung des jeweiligen Einzelvertrags berechtigt. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. move:elevatorwird dem Kunden die voraussichtlichen, neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zum Rücktritt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils bzw. zur Kündigung des jeweiligen Einzelvertrags berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von move:elevatorbestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.

(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.

(5) Vereinbaren die Vertragsparteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

 

§8 Mahnung und Nachfristsetzung durch den Kunden

(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden müssen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. 

(2) Alle Erklärungen des Kunden in diesem Zusammenhang, insbesondere Mahnungen und Nachfristsetzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

 

§9 Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen

(1) Die laufende Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen kann jährlich an die Preisentwicklung angemessen angepasst werden, wenn sich seit dem Vertragsbeginn bzw. im Falle bereits erfolgter Änderungen seit der letzten Änderung der Erzeugerpreisindex für IT‑Dienstleistungen des Statistischen Bundesamts um wenigstens einen Prozentpunkt verändert hat. 

(2) Dazu kann die Partei, welche eine Anpassung wünscht, der anderen Partei jeweils vor Beginn des neuen Vertragsjahres hinsichtlich der Höhe der Preisanpassung, welche sich unter Einbeziehung von Billigkeitserwägungen an der Entwicklung des Erzeugerpreisindexes für IT‑Dienstleistungen des Statistischen Bundesamts zu orientieren hat, einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten, welchen die andere Partei innerhalb Monatsfrist schriftlich annehmen oder ablehnen kann. 

(3) Im Falle der Ablehnung ist die Höhe der Anpassung unter Beachtung des oben vereinbarten Maßstabes von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln. Auf Antrag der Partei, welche die Anpassung wünscht, ist der Sachverständige von der für move:elevator örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen. Die Entscheidung des Sachverständigen als Schiedsgutachter ist für beide Parteien verbindlich; das Recht, die Entscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anzugreifen, bleibt unberührt. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien je zur Hälfte.

(4) Im Falle der Annahme des Vorschlags durch die andere Partei bzw. der Feststellung durch den Sachverständigen gilt der neue Preis - auch rückwirkend - ab dem ersten Monat des neuen Vertragsjahres.

 

§10 Änderung des Inhalts dieser AGB

(1) move:elevator ist berechtigt, den Inhalt dieser AGB zu ändern, soweit hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse, welche move:elevator nicht veranlasst hat und auf welche move:elevator auch keinen Einfluss hatte, oder eine Änderung der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung eine Änderung der AGB erfordern, um die Leistung aufrecht erhalten zu können. 

(2) Änderungen dieser AGB wird move:elevatordem Kunden unter Benennung des konkreten Umfangs in Textform (z.B. per E-Mail)mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich widerspricht. move:elevatorwird den Kunden auf diese Folge im Mitteilungsschreiben besonders hinweisen. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung bei move:elevatoreingegangen sein. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, gilt der Änderungswunsch als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagenen Änderungen fortgesetzt, kann jedoch von beiden Parteien jederzeit fristlos gekündigt werden.

(3) Die Zulässigkeit von Preisänderungen bestimmt sich ausschließlich nach § 9. Die weitergehendenRechte zur Vertragsanpassung nach § 313 BGB bleiben unberührt.

 

§11 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1

a) zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von move:elevatoraufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),

b) zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seine Ansprüche gegen move:elevatornur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von move:elevatoran Dritte abtreten. 

 

§12 Beistellungen durch den Kunden, freie Lizenzen

(1) Stellt der Kunde Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) bei, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Recht am eigenen Bild) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Umfang verpflichtet. Insbesondere wird der Kunde vor jeder Beistellung von Materialien nach Satz 1 prüfen, ob der Kunde über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im Rahmen des Vertrages sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung durch move:elevatorverfügt. Der Kunde wird move:elevatorauf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen. 

(2) move:elevatorist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung des ausreichenden Rechteerwerbs durch den Kunden verpflichtet.

(3) Der Kunde hat move:elevatorden aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt move:elevatorvon allen Nachteilen frei, welche move:elevatoraufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen entstehen.

(4) Soweit es für die Vertragsdurchführung zweckmäßig ist, darf move:elevatorim Namen des Kunden geeignete unter einer freien Lizenz stehende Materialien aus öffentlich verfügbaren Quellen kopieren und dem Kunden zur Verfügung stellen. Einer gesonderten Bevollmächtigung durch den Kunden bedarf es dafür nicht. move:elevatorwird dem Kunden jederzeit auf Anforderung mitteilen, welche unter einer freien Lizenz stehenden Materialien von ihm eingesetzt wurden oder noch eingesetzt werden sollen. Absätze 1 bis 3 finden nur insoweit und erst ab jenem Zeitpunkt entsprechende Anwendung, als move:elevatorden Kunden über den Einsatz des jeweiligen unter einer freien Lizenz stehenden Materials informiert hat und dem Kunden ausreichende Gelegenheit zur Prüfung der Rechteklärung gehabt hat.

 

§13 Änderungswünsche des Kunden

(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von move:elevatorzu erbringenden Leistungen ändern, so wird der Kunde diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber move:elevatoräußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 16 Personenstunden umgesetzt werden können, kann move:elevatorvon dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 absehen und die Leistungen direkt ausführen. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

(2) move:elevator prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung, insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen, haben wird. Erkennt move:elevator, dass aktuell zu erbringende Leistungen auf Grund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden sollten, so teilt move:elevator dies dem Kunden mit und weist den Kunden darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt move:elevator die Prüfung des Änderungswunschs durch. 

(3) Nach Prüfung des Änderungswunschs wird move:elevator dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunschs auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunschs oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

(4) Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunschs unverzüglich abstimmen und sollen das Ergebnis wenigstens in Textform festhalten.

(5) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.

(6) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, soweit erforderlich, verschoben. move:elevator wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

(7) Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunschs, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden nach der jeweils gültigen Preisliste von move:elevator berechnet.

 

§14 Änderungsvorschläge von move:elevator

move:elevator kann dem Kunden seinerseits Vorschläge zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. § 13 Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. 

 

§15 Allgemeine Neben- und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird move:elevator bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen von move:elevator in angemessenem Umfang unterstützen. 

(2) Insbesondere stellt der Kunde

a) die in seiner Betriebssphäre liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von move:elevator erforderlich ist. Dies umfasst z.B. die telefonische Erreichbarkeit der relevanten technischen Ansprechpartner;

b) unverzüglich nach Aufforderung durch move:elevator und unaufgefordert, sobald für den Kunden die mögliche Relevanz erkennbar geworden ist, move:elevator alle benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung; dies gilt insbesondere für solche über Hardware, Programme, Schnittstellen und Datenbestände, soweit diese Gegenstände dem Herrschafts- bzw. Verantwortungsbereich des Kunden entstammen und für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen erheblich sein können.

(3) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, trifft der Kunde die erforderlichen Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Firewalls, Penetrationstests, Datensicherung und insbesondere angemessene Backup-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). 

(4) Der Kunde verpflichtet sich, move:elevator unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.

(5) Sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

 

§16 Schutzrechte

(1) Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an sämtlichen Gegenständen, die move:elevator dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich move:elevator zu. 

(2) Soweit Dritten an den Gegenständen Schutzrechte zustehen oder diese unter einer freien Lizenz stehen, hat move:elevator entsprechende Nutzungsrechte; in diesem Falle gelten abweichend die jeweils gültigen Lizenzbedingungen.

(3) move:elevator behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von move:elevatorabgegeben Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von move:elevatorweder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlagen von move:elevator diese Gegenstände vollständig an move:elevatorzurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.

 

§17 Vertragsdauer und Kündigung der Einzelverträge

(1) Vertragsbeginn und -ende der Einzelverträge ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. 

(2) Soweit im Einzelvertrag eine Mindestlaufzeit angegeben ist, kann der Einzelvertrag unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erstmalig ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Einzelvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, solange er nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gekündigt wird.

(3) Vereinbaren die Parteien im Einzelvertrag eine Nutzung pro Event, so endet der Einzelvertrag über die Nutzung mit Ende des jeweiligen Events, spätestens aber 14 Tage nach Beginn der jeweiligen Nutzung.

(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch move:elevatorgilt insbesondere

a) eine Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten des Einzelvertrags oder einer wesentlichen Vertragspflicht des Einzelvertrags durch den Kunden,

b) wenn Anzeichen erkennbar werden, welche objektive Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden begründen,

c) der erfolglose Ablauf einer zur Zahlung bestimmten angemessenen Nachfrist im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, oder wenn der Kunde die Zahlung einer laufenden monatlichen Vergütung schuldet,wennder Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht,

d) ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zum Datenschutz nach § 20 dieser AGB,

e) ein Verstoß gegen die besonderen Neben- und Mitwirkungspflichten des Kunden nach § 33 dieser AGB oder 

f) eine sonstige nicht unerhebliche Verletzung von Verpflichtungen aus diesen AGB.

 

§18 Haftung von move:elevator

(1) Die Haftung von move:elevator auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von move:elevator voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 18 (Haftung von move:elevator) eingeschränkt. 

(2) Die Haftung von move:elevator für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. "Kardinalpflicht"). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von move:elevator bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. move:elevator haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von move:elevator auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(4) Soweit move:elevator nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden dem typischen Wiederherstellungsaufwand. Der typische Wiederherstellungsaufwand bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Kunden eingetreten wäre. 

(5) Soweit die Pflichtverletzung von move:elevator Lieferungen und Leistungen betrifft, welche move:elevator gegenüber dem Kunden freiwillig und unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Soweit move:elevator nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von move:elevator geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung. 

(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 18 (Haftung von move:elevator) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.

(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 18 (Haftung von move:elevator) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von move:elevator. 

(8) Die Einschränkungen dieses § 18 (Haftung von move:elevator) gelten nicht für die Haftung von move:elevator wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§19 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt

a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;

b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn move:elevator hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt; 

c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;

d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. 

(3) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. 

(4) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen

a) bei Ansprüchen auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus grober Fahrlässigkeit und in den in § 18 Absatz 8 genannten Fällen,

b) bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags sowie

c) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.

 

§20 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur zu Zwecken der Durchführung des Einzelvertrags zu verwenden.

(2) Vertrauliche Informationen sind alle nach dem ausdrücklichen Wunsch von move:elevatorund/oder nach den Umständen des Einzelfalls geheimhaltungsbedürftigen Informationen aus der Geschäftsbeziehung.

(3) Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht oder nicht mehr auf Informationen, die nachweislich

a) der Öffentlichkeit vor der Offenbarung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Offenbarung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Kundenbekannt oder allgemein zugänglich wurden oder, 

b) dem Kundenschon vor der Mitteilung bekannt sind oder ihm danach durch einen Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden, 

c) von dem Kundenunabhängig von der Mitteilung entwickelt worden sind,

d) aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, wobei ausreichend ist, dass dem Kundennach sorgfältiger Prüfung vernünftigerweise von einer solchen Pflicht zur Offenlegung ausgehen durfte; der Kundehat move:elevatorvorab über die erzwungene Offenlegung zu informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß zu beschränken.

(4) Für den Fall der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Regelungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sich der Kundean move:elevator eine von move:elevator im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Falle des Streites über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen. Für ein Verschulden eines berechtigten Dritten haftet der Kunde wie für eigenes Verschulden.

(5) Die vorstehenden Regelungen zur Vertraulichkeit bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt und gelten unbefristet. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

(6) Der Kunde wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten.

(7) Liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor oder erscheint das Vorliegen einer solchen datenschutzrechtlich als möglich, so ist der Kunde auf Anforderung durch move:elevator jederzeit verpflichtet, mit move:elevatoreine den allgemeinen Standards entsprechende Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen.

II. Einrichtung und Online-Schulung

§21 Vertragsgegenstand

Die Leistungen von move:elevator beginnen mit der Einrichtung der Software sowie der Durchführung eine Online-Schulung für einen Administrator des Kunden. Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

 

§22 Zeitraum für die Einrichtung

move:elevator wird die Einrichtung innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen ab Vertragsschluss durchführen, soweit nicht ausdrücklich im Einzelvertrag etwas Abweichendes geregelt ist.

 

§23 Abnahme der Einrichtung

(1) Die Vertragsgemäßheit der Einrichtung wird durch die Abnahme bestätigt.

(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch move:elevator.

(3) Die Abnahme erfolgt durch formlose Erklärung des Kunden. 

(4) Der Abnahme steht es gleich, wenn 

a) der Kunde die Software nach Einrichtung in Gebrauch genommen, soweit die Ingebrauchnahme ohne Rüge die Abnahme hindernder Mängel und nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt,

b) der Kunde innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft (Absatz 2) durch move:elevator keine die Abnahme hindernden Mängel gerügt hat oder

c) der Kunde die Abnahme nach Fertigstellung der Einrichtung nicht innerhalb einer von move:elevator gesetzten angemessenen Frist unter ausdrücklicher Benennung mindestens eines Mangels verweigert hat. 

 

§24 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde hat die Software einschließlich einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentationunverzüglich nach der Einrichtung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unter genauer Beschreibung der Mangelsymptomatik unverzüglich schriftlich zu rügen, soweit keine Funktionsprüfung vereinbart ist und soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Der Kunde testet gründlich jede wesentliche Funktion, bevor der Kundemit der operativen Nutzung beginnt. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Kalendertagen ab Kenntnis der Einrichtung schriftlich anzuzeigen.

(2) Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Software einschließlich einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentationals genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich erst später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Software einschließlich einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentationauch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. In jedem Fall sind bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von 10 Kalendertagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(4) Hat move:elevator einen Mangel arglistig verschwiegenoder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen, so kann move:elevator sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten auch für neue Programmstände und Hilfsprogramme, die der Kunde im Rahmen der Mängelhaftung erhält.

(6) Soweit move:elevator dem Kunden für die Anzeige von Mängeln ein Ticketsystem zur Verfügung stellt, bedarf es zur Rüge bzw. Anzeige von Mängeln nicht der Schriftform. Vielmehr ist stattdessen das Ticketsystem zu verwenden.

 

§25 Sachmängel

(1) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, wie sie insbesondere im Einzelvertrag beschrieben ist, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität. 

(2) Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei

a) Lieferungen und Leistungen von move:elevator, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet;

b) nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;

c) Funktionsbeeinträchtigungen der Software, welche aus Fehlbedienung, dem Einsatz der Software außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, der vertragswidrigen Änderung der Software oder einem Mangel nicht vom move:elevator gelieferter Hardware folgen, soweit dies nicht vom move:elevator zu vertreten ist; 

d) einer Verletzung der vertraglichen Untersuchungs- bzw. Rügepflicht nach § 24;

e) einer Verletzung der gesetzlichen Untersuchungs- bzw. Rügeobliegenheit nach §§ 377 und 381 HGB bzw. im Falle eines Mietvertrages einer Verletzung der unverzüglichen Mängelanzeige, soweitmove:elevator infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, im Umfang des § 536c BGB;

f) Mängeln, die der Kunde bei Vertragsschluss kannte; ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn move:elevator den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Software übernommen hat;

g) einer Lieferung oder Leistung ins Ausland sowie im Falle, dass die Software bestimmungsgemäß in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterverkauft oder genutzt werden soll, wenn die Software gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die im Land des Kunden oder in einem sonstigen Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Software bestimmungsgemäß weiterverkauft oder genutzt werden soll, gelten und die move:elevator weder kannte noch kennen musste; move:elevator ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet; die vorstehenden Beschränkungen gelten unabhängig davon, ob die Lieferung oder Leistung aufgrund eines Kauf-, Werk-, Mietvertrages oder einer sonstigen Vereinbarung über die Überlassung der Software erfolgt.

(3) Der Kunde wird move:elevator bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt, move:elevator umfassend informiert und move:elevator die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. 

(4) Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von move:elevator durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von move:elevator oder durch Lieferung einer Software, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen.

(5) Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass move:elevator Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. Ein neuer oder ein vorhergehender Programmstand, der den Fehler nicht enthält, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. 

(6) Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder move:elevator, insbesondere gemäß Absatz 2 lit. c), für die Funktionsbeeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von move:elevator nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen.

(7) Bei Mängeln an von move:elevator gelieferter Software oder Teilen von Software anderer Hersteller, die move:elevator aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird move:elevator nach seiner Wahl seine Mängelansprüche gegen seinen Lieferanten geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche nach Maßgabe dieses § 25 gegen move:elevator bestehen im Falle der Abtretung der Mängelansprüche an den Kunden nur, soweit die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Lieferanten von move:elevator erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen move:elevator gehemmt. move:elevator erstattet dem Kunden die nach den Kostengesetzen erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, soweit der Kunde und seine Prozessbevollmächtigten diese nach den Umständen für erforderlich halten durften und sie beim Lieferanten von move:elevator nicht beitreibbar sind.

(8) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 25 gelten nicht, soweit move:elevator arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(9) Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wenn move:elevator den Mangel zu vertreten hat. 

(10) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von move:elevator zu vertretenden Mangels gilt § 18 (Haftung von move:elevator). 

 

§26 Rechtsmängel

(1) move:elevator gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist move:elevator nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.

(2) Im Falle einer Lieferung ins Ausland sowie im Falle, dass die Software bestimmungsgemäß in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterverkauft oder genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn move:elevator dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste; die vorstehenden Beschränkungen gelten unabhängig davon, ob die Lieferung aufgrund eines Kauf-, Werk-, Mietvertrages oder einer sonstigen Vereinbarung über die Überlassung der Software erfolgt. 

(3) Bei Rechtsmängeln leistet move:elevator dadurch Gewähr, dass move:elevator nach Wahl von move:elevator die Software derart abändert oder austauscht, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Software aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschafft. 

(4) Der Kunde unterrichtet move:elevator unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Der Kunde ermächtigt move:elevator, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht move:elevator von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von move:elevator anerkennen. move:elevator wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen notwendigen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z.B. der vertragswidrigen Nutzung der Software) beruhen.

(5) § 25 Absatz 2 lit. d) und e) sowie Absätze 7, 8, 9 und 10 gelten entsprechend.

 

§27 Durchführung der Online-Schulung, Nutzungsrechte

(1) move:elevator ist in der Gestaltung der Online-Schulung frei, insbesondere bleibt move:elevator die Entscheidung über den die Schulung durchführenden Mitarbeiter vorbehalten.

(2) move:elevator kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. move:elevator wird dem Kunden die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.

(3) Für die im Rahmen der Online-Schulung durch move:elevator gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände gilt Ziff. I. § 15 („Schutzrechte“) Absatz 3 entsprechend.

III. Progressive Web App

§28 Vertragsgegenstand

(1) move:elevator stellt dem Kunden die Software im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit entgeltlich zum Abruf über das Internet als sogenannte „Progressive Web App“ zur Verfügung. 

(2) Der Kunde kann zwischen mehreren Lizenzmodellen wählen. So kann er Nutzungsrechte für ein einzelnes Event erwerben. Alternativ ist der Erwerb von Nutzungsrechten für einen bestimmten Zeitraum und eine bestimmte Mindestlaufzeit, entweder mit Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Events oder ohne eine solche Begrenzung möglich. 

(3) Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang sowie zur Art und Anzahl der Lizenzen ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

 

§29 Verfügbarkeit der Software

(1) move:elevator stellt dem Kunden die Software mit einer Verfügbarkeit von 97 % im Jahresdurchschnitt zur Nutzung bereit. Davon nicht umfasst sind solche Zeiten, während derer die Nutzung der Software wegen erforderlicher Wartungsarbeiten (§ 30) oder aus von move:elevator nicht zu vertretenden technischen Gründen unterbrochen oder beeinträchtigt ist.

(2) Die Pflichten von move:elevator umfassen nicht den Zugang des Kunden in das Internet oder den Betrieb von Datenleitungen oder Datennetzen als Teile des öffentlichen Internets. move:elevatorübernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit solcher Datennetze oder solcher Datenleitungen zu seinen Servern mit Ausnahme der Datenleitungen zwischen seinen Servern und dem jeweiligen Übergabepunkt in das öffentliche Internet. move:elevator übernimmt insbesondere keine Verantwortung für Energieausfälle oder für Ausfälle von Netzen oder Servern, soweit diese das öffentliche Internet betreffen.

 

§30 Wartungsarbeiten

Das regelmäßige Wartungsfenster von move:elevator ist grundsätzlich auf solche Tage beschränkt, an denen keine Events stattfinden, und liegt zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr, MEZ. Den Zeitpunkt und die genaue Dauer der Arbeiten sowie den konkreten Umfang der Nutzungsbeeinträchtigung teilt move:elevator dem Kundendrei Arbeitstage im Voraus mit. In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Beseitigung von IT-Sicherheitsrisiken, können die Wartungsarbeiten auch außerhalb des regelmäßigen Wartungsfensters und mit einer kürzeren Ankündigungsfrist erfolgen. Die Gesamtdauer der Wartungsarbeiten darf pro Vierteljahr maximal zwölf Stunden betragen. 

 

§31 Umfang der Nutzungsrechte

(1) move:elevator gestattet dem Kunden die Nutzung der Software zum Abruf über das Internet im einzelvertraglich vereinbarten Umfang und ausschließlich zu den vertraglichen Zwecken. Im Falle der Durchführung eines Testevents ist das Nutzungsrecht des Kunden dahingehend beschränkt, dass die Nutzung ausschließlich zu Trainingszwecken und insbesondere nicht zur Durchführung eines Events erfolgen darf. Das Nutzungsrecht ist rein schuldrechtlicher Art und auf die Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar und auf die Vertragslaufzeit befristet. 

(2) Jede weitergehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von move:elevator.

(3) Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

 

§32 Rechte an Inhaltsdaten, Vorhaltung der Inhaltsdaten

(1) Inhaltsdaten unterliegen je nach Einzelfall urheberrechtlichem, namensrechtlichem, markenrechtlichem, patentrechtlichem, designrechtlichem und/oder sonstigem Schutz aufgrund des Bestehens eines sonstigen Schutzrechts oder des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Dem Kunden ist es daher nicht gestattet, Inhaltsdaten über die vom jeweiligen Rechtsinhaber im Einzelfall gewährte Nutzung hinaus zu kopieren, zu bearbeiten und/oder zu verbreiten.

(2) Inhaltsdaten werden wenigstens 12 Monate nach Ende des jeweiligen Events gespeichert. Bucht der Kunde ein weiteres Event, so werden auch die Inhaltsdaten aus früheren Events für weitere 12 Monate nach Ende des weiteren Events gespeichert, soweit sie im Zeitpunkt der Buchung noch nicht gelöscht worden waren. Endet der Einzelvertrag durch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, welcher vom Kunden zu vertreten ist, so werden die Inhaltsdaten nach Ablauf eines Monats ab Zugang der Kündigung beim Kunden gelöscht. 

(3) move:elevator ist zur Durchführung besonderer Maßnahmen der Datensicherung, insbesondere zur Herstellung und Vorhaltung von Backups, nicht verpflichtet. Es liegt daher in der alleinigen Verantwortung desKunden, für sämtliche von ihm auf den Servern von move:elevator gespeicherten Inhalte Kopien anzufertigen und vorzuhalten. 

 

§33 Besondere Neben- und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Den Kunden treffen zum Zwecke der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nutzung der Progressive Web App Verhaltenspflichten, deren Nichtbefolgung zu Nachteilen, insbesondere zur Sperrung des Kunden, Kündigung des Einzelvertrags und Schadensersatzansprüchen führen kann.

(2) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Software nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein:

a) Der Kunde stellt vor jedem Hochladen von Dateien sicher, dass er nicht unzulässige Inhaltsdaten hochlädt. Enthalten Inhaltsdaten personenbezogene Daten (z.B. Kontaktdaten eines Ansprechpartners oder eines Einzelunternehmens, Daten eines eigenen Mitarbeiters des Kunden), so wird der Kunde eine ordnungsgemäße Einwilligung des Betroffenen einholen und diese beweissicher dokumentieren und aufbewahren. Die Einwilligungserklärung ist zu vernichten, sobald sie nicht länger benötigt wird. Der Kunde ist darüber hinaus hinsichtlich der Inhaltsdaten „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutzgrundverordnung und daher insoweit für die Einhaltung aller weiteren Pflichten des Verantwortlichen nach der Datenschutzgrundverordnung verantwortlich. Insbesondere wird der Kunde den Einsatz ausreichender Datenschutzerklärungen gewährleisten.

b) Der Kunde wird vor jedem Hochladen von Inhaltsdaten prüfen, ob ihm die erforderlichen Rechte am Werk (z.B. Texte, Fotografien, Bilder, Grafiken) sowie an Markennamen, Firmennamen, Logos und sonstigen Kennzeichen und Rechten zustehen. Bei Fotografien ist die weitere Prüfung erforderlich, ob von den abgebildeten Personen die erforderliche Einwilligung vorliegt; ohne diese Einwilligung darf ein Hochladen von Dateien nicht erfolgen. 

c) Der Kunde ist verpflichtet, eine übermäßige Belastung der Server von move:elevator durch ungezielte oder unsachgemäße Nutzung der Software von move:elevator zu unterlassen. 

(3) Der Kunde hat move:elevator den aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt move:elevator von allen Nachteilen frei, welche move:elevator aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen des Kunden entstehen. 

 

§34 Sperrung

move:elevator kann den Zugang des Kunden aus wichtigem Grund vorübergehend sperren.Ein wichtiger Grund für eine Sperrung durch move:elevator liegt insbesondere vor, wenn

a) der Kunde gegen eine der in § 33 Absatz 2 genannten Pflichten verstößt; nach Wahl von move:elevator kann move:elevator alternativ auch gegebenenfalls betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen,

b) move:elevator von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unter Verstoß gegen die in § 33 Absatz 2 enthaltenen Pflichten Inhalte bereithält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist, oder

c) der Kunde mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist.

Weitere Ansprüche und Rechte von move:elevator, insbesondere auf Kündigung sowie Schadensersatz, bleiben in diesen Fällen unberührt.

 

§35 Untersuchungs- und Rügepflicht, Sach- und Rechtsmängel

Für die Untersuchungs- und Rügepflicht sowie Sach- und Rechtsmängel gelten Ziff. II. § 24 („Untersuchungs- und Rügepflicht“), § 25 („Sachmängel“) und § 26 („Rechtsmängel“) entsprechend.

IV. Support

§36 Vertragsgegenstand

Soweit der Einzelvertrag den Support umfasst, beantwortet move:elevator Anfragen des Kunden und seiner Mitarbeiter zur Software und ihrer Funktionsweise und leistet technische Unterstützung bei der Vor- und Nachbereitung von Events im Rahmen der Anwendung der Software. Der Support wird als Telefon- und als E-Mail-Support geleistet. Der Telefonsupport steht innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung. E-Mail-Support wird innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der E-Mail geleistet.

V. Sonstige Bestimmungen

§37 Leistungsausschlüsse

(1) Vom Leistungsumfang der vorstehenden Leistungen sind insbesondere

a) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kundenaußerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, es sei denn die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;

b) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kundenan einem anderen Ort als dem Firmensitz von move:elevator durchgeführt werden;

c) die Fehlerbeseitigung nach Ende der Mängelhaftung;

d) Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der gepflegten Programme und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere vom Kunden nicht autorisierte Personen erfolgt sind;

e) Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von move:elevatorzu vertretende Umstände erforderlich werden;

f) Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Kundenresultieren;

g) Arbeiten und Leistungen an nicht vertragsgegenständlicher Software, z.B. MS Outlook Exchange-Server, ERP-Systemen, Betriebssystemen und Datenbanken, sowie an Hardware einschließlich der Server- und Netzwerkinfrastruktur sowie mobilen Endgeräten;

h) Arbeiten und Leistungen, die durch eine über das gewöhnliche Maß hinaus gehende Nutzung der Software sowie der gepflegten Programme durch den Kundenoder seiner Erfüllungsgehilfen ausgelöst werden, z.B. häufiger Massenversand von Dokumenten, dauerhafte Exporte im Vollabgleich und die Wirkungen einer solchen Nutzung, wie insbesondere erhöhter Datenverkehr, erhöhte Inanspruchnahme von Speicherplatz und Rechenleistung auf den Servern, erhöhte Auslastung der Netze und Datenleitungen sowie zusätzlicher Aufwand an Arbeit und Personal von move:elevator

nicht umfasst.

(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag und nur gegen gesonderte Vergütung. Eine gesonderte Vergütung ist nur dann nicht geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist.

 

§38 Referenzbenennung

move:elevator ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet, in Printmedien, bei Präsentationen oder sonst zur sachlichen Information zu veröffentlichen und zu verbreiten. Ein darüber hinausgehender Gebrauch ist mangels anderslautender Regelung nicht gestattet.

 

§39 Mitteilungen und Erklärungen

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen, welche die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt, die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail und Telefax) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, welche das Vertragsverhältnis ändern, beenden oder sonst umgestalten (z.B. Kündigungen) oder für die die vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht. Das Schriftformerfordernis nach Satz 2 gilt auch für eine Vereinbarung über den Verzicht des Schriftformerfordernisses.

(2) Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.

 

§40 Übertragung von Rechten und Pflichten

move:elevator kann alle Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag jederzeit auf Dritte übertragen. Der Kunde kann der Übertragung innerhalb von einem Monat widersprechen, wenn durch die Übertragung berechtigte Interessen des Kunden beeinträchtigt werden, z.B. weil das übernehmende Unternehmen nicht die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen bietet oder begründete Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen. 

 

§41 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von move:elevator. Für Klagen von move:elevator gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. 

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von move:elevator, sofern sich aus dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.

(5) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.